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Hallo Wolfgangadomeit,
der Gesetzestext ist eindeutig STVZO § 56
Rückspiegel sind nicht erforderlich an
1.einachsigen Zugmaschinen,
2.einachsigen Arbeitsmaschinen,
3.offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
4.mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von Anhängern, selbst wenn diese beladen sind, nach rückwärts Sicht bietet.
MfG
Dieter Rath
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